Öffnungszeiten:
Montag | 9.00 – 18.00 Uhr |
Dienstag | 9.00 – 18.00 Uhr |
Mittwoch | 9.00 – 18.00 Uhr |
Freitag | 9.00 – 15.00 Uhr |
Donnerstags ist die Praxis aufgrund von Präventionsarbeit in einem Unternehmen nicht besetzt.
Nach individueller Absprache sind auch andere Terminzeiten möglich.







Terminänderung/ Absagen
Bitte beachten Sie:
Ihre Absage sollte spätestens 24 Stunden vor der Behandlung erfolgen. Nicht rechtzeitig abgesagte Termine werden in Rechnung gestellt.
Kosten und Kostenerstattung
Meine Zulassung als Heilpraktikerin, ermöglicht es Ihnen, als gesetzlich Versicherter, Privatpatient oder Selbstzahler zu mir zu kommen.
Das Honorar für eine Behandlung von ca. 60 Minuten beträgt ca. 100,00 Euro. Es ist unmittelbar fällig und kann mit EC-Karte beglichen werden.
Bitte kalkulieren Sie für die Erstbehandlung etwas mehr Behandlungszeit ein.Nachfolgende Behandlungen dauern ca. 1 Stunde.
Private Krankenkassen und Zusatzversicherte
Privat Versicherte erhalten eine Abrechnung nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH). Ein Rezept ist in der Regel nicht notwendig. Jedoch ist es auch bei privat Versicherten empfehlenswert, vorab zu klären, ob diese Leistungen in Ihrem Vertrag enthalten sind.
Selbstzahler
In der Regel übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Behandlung beim Heilpraktiker nicht. Einige gewähren jedoch einen Zuschuss zu den Behandlungskosten. Voraussetzung dafür ist eine formlose ärztliche Verordnung über die Notwendigkeit osteopathischer Behandlungen. Bitte fragen Sie in diesem Falle eine solche bei Ihrem Arzt an.
Vorteile als Selbstzahler:
Sie können uneingeschränkt von den Bedingungen Ihrer Krankenkasse die für Sie geeignete Therapieform wählen. Sie erhalten ohne großen bürokratischen Aufwand schnell Hilfe.
Ihr Anliegen bleibt anonym!
Weder Krankenkassen, Versicherungsgesellschaften noch Arbeitgeber erfahren von ihrer Behandlung und Diagnose.
Auch wenn Sie sich für den Staatsdienst bewerben, werden häufig Fragen zu früheren oder laufenden psychotherapeutischen Konsultationen gestellt. Bei Inanspruchnahme der psychotherapeutischen Leistung über die Krankenkasse oder Versicherung sind Sie dann auch verpflichtet, diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei Zusatzversicherungen können erhebliche Risikoabschläge fällig werden.
Das Honorar für therapeutische Behandlungen kann als sog. „Sonderausgabe“ in der Steuererklärung geltend gemacht machen (Entscheid des Finanzgerichts Münster, AZ: 3 K 2845/02E). Nähere Auskunft erhalten Sie von Ihrem Finanzamt oder Steuerberater.